Steuerfreie Sachbezüge
01.09.2015|5 Minuten Lesezeit

Kleine Geschenke, große Wirkung

Wie aufmerksam: Kleine Geschenke erhalten die Motivation

Constanze Elter
Verfasst von: Constanze Elter
Steuerfreie Sachbezüge
01.09.2015|5 Minuten Lesezeit

Der Geburtstag naht – und auf dem Schreibtisch in der Firma steht ein Blumenstrauß. Das Kind wird getauft – und ein Geschenkgutschein wartet auf den Arbeitnehmer. All dies können Gelegenheiten sein, den Angestellten eine Freude zu machen und sie zugleich mit einer steuerfreien Zuwendung zu belohnen.

Denn, was viele nicht wissen: Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses sind steuerfrei. Voraussetzung: Es muss sich um eine so genannte Sachzuwendung handeln – also beispielsweise um Bücher, CDs oder eine Flasche Wein. Auch elektronische Gutscheine fallen darunter, wenn sie nicht in Geld ausgezahlt werden können. Denn Geldzuwendungen sind von der Steuervergünstigung komplett ausgenommen und stets steuer- und beitragspflichtig. Bei Gutscheinen ist also sicherzustellen, dass selbst geringe Restbeträge als Guthaben gespeichert werden können. Dann akzeptieren auch Betriebsprüfer die Steuerfreiheit der Gutscheine.

Steuerfrei und aufmerksam – bis 60 Euro

Geschenke zum persönlichen Anlass sind von Steuern und Sozialversicherungsabgaben befreit, wenn sie brutto einen Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer muss im Betrag also schon enthalten sein. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Wert der Sachzuwendung relativ gering ist. Achtung: Bei der Summe handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Mit anderen Worten: Überschreitet die Aufmerksamkeit den Betrag auch nur um einen Cent, ist die volle Summe zu versteuern. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gehen ab dem ersten Cent verloren. Hat das Geschenk oder der Gutschein beispielsweise einen Wert von 61 Euro, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig und nicht nur der Differenzbetrag von einem Euro.

Die gute Nachricht: Die Freigrenze für persönliche Aufmerksamkeiten ist kein Jahresbetrag. Das bedeutet, dass Sie dem betreffenden Arbeitnehmer auch mehrfach im Jahr zu einem persönlichen Anlass ein Geschenk überreichen dürfen. Sollten beispielsweise Hochzeit und Geburtstag in einen Monat fallen, sind sogar mehrere Aufmerksamkeiten binnen eines Monats möglich. Wichtig ist hier nur, dass pro Geschenk die Freigrenze von 40 Euro brutto nicht gerissen wird.

Von der Hochzeit bis zur Einschulung…

Mögliche Anlässe gibt es viele: Neben Geburtstag oder Namenstag sind auch die Verlobung, Hochzeit oder das Firmenjubiläum ein schenkwürdiges Ereignis. Daneben liefern die Geburt, Taufe oder Einschulung des Kindes weitere persönliche Anlässe, um eine Aufmerksamkeit zu überreichen. Selbst der Blumenstrauß für den Mitarbeiter, der nach längerer Krankheit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, bietet ein passendes persönliches Ereignis.

Feiertage wie Weihnachten oder Ostern fallen dagegen nicht in diese Kategorie. Grund: Diese Ereignisse haben keinen persönlichen Bezug zum beschenkten Arbeitnehmer, sind weder einmalig noch selten wiederkehrend. Trotzdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, auch zu weiteren – nicht persönlichen – Anlässen ihre Mitarbeiter mit einem Geschenk zu belohnen und zu motivieren. Denn unabhängig von den persönlichen Aufmerksamkeiten kann die Sachbezugsgrenze von 44 Euro genutzt werden. Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun, sie können nebeneinander voll ausgeschöpft werden und werden auch nicht gegeneinander aufgerechnet.

Freigrenzen parallel nutzen

Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat können Arbeitgeber also jeden Monat ihre Mitarbeiter mit einem Geschenkgutschein oder einem anderen Präsent überraschen – zum Beispiel für die kurzfristige Unterstützung bei einem Projekt oder eine erfolgreiche Akquise. Und wenn der betreffende Angestellte im gleichen Monat seinen Geburtstag feiert, steht einer steuerfreien Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass nichts im Wege. Auf diese Weise belohnen Sie Ihre Mitarbeiter – und nicht das Finanzamt.

+++ +++ Wichtige Neuerungen +++
In den Jahressteuergesetzen 2019 und 2020 haben Bundestag und Bundesrat einige neuen Regeln für Sachbezüge verabschiedet. Unternehmen können auch weiterhin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei Sachbezug mithilfe von Gutscheinen und Gutscheinkarten gewähren.
Folgende Neuerungen sind zu beachten:

  • Bis zum 31.12.2021 gilt noch eine Übergangsfrist und Finanzämter können alle Gutscheinkarten, die nur den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen, als Sachbezug akzeptieren.
  • Ab 01.01.2022 müssen Gutscheinkarten bestimmte Voraussetzungen (sogenannte ZAG-Kriterien) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG).
  • Die Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro.

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 bleiben bis zum 31.12.2021 alle Gutscheinkarten als Sachbezug zugelassen, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Diese Regelung haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Bundesländer auf Vorschlag von CDU/CSU und SPD beschlossen. Durch diese Entscheidung kann die Ticket Plus Karte noch bis zum 31.12.2021 zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden.

Im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Auslegung der ZAG-Kriterien vorgenommen. Zur Erfüllung der neuen Kriterien hat Edenred in den vergangenen Monaten entsprechende Anpassungen an seinem Produktportfolio vorbereitet, damit dieses auch in Zukunft zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden kann. Ab dem 01.01.2022 gibt es das neue Kartenprodukt Edenred City.

Es gibt zahlreiche Anlässe Ihren Mitarbeiter zu beschenken. Wir wollen Ihnen helfen und haben eine Reihe von Geschenken zum richtigen Anlass für Sie gesammelt.

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