Steuerfreie Sachbezüge
28.02.2018|5 Minuten Lesezeit

Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz

Edenred E.Blog Team
Verfasst von: E.Blog Team
Steuerfreie Sachbezüge
28.02.2018|5 Minuten Lesezeit

Expertenbeitrag von Lars Preßler zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, das seit 1. Januar 2018 in Kraft ist. Lars Preßler, ist Mitglied der Geschäftsleitung der TPC Betriebliche Vorsorge. Er erklärt in seinem Artikel die drei wichtigsten Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge.

Mit einer intelligenten betrieblichen Altersvorsorge erhöht sich die Attraktivität des Unternehmens

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist,  bietet Arbeitgebern  neue Möglichkeiten, die Attraktivität ihres Unternehmens für Bewerber und bestehende Mitarbeiter wie auch Fachkräfte zu erhöhen. Hier lernen Sie im Überblick die drei Neuerungen in Bezug auf eine attraktive Altersvorsorge, die das BRSG für Sie bereithält, kennen. 

1. Erhöhung des Förderrahmens

Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen.Zusätzlich konnten bis zu 1.800 EUR pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wird. Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2018 entspricht das einem Betrag von 520 EUR pro Monat. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr entfällt gemäß der Neuordnung des BRSG.Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“ (§ 40b EStG a. F.) werden von den acht Prozent der BBG abgezogen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf vier Prozent der BBG begrenzt.

2. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent  des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022. Aus Unternehmersicht ist es durchaus clever, diesen Zuschuss schon in 2018 einzuführen. Denn durch die Ersparnis der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge finanziert sich das Modell fast von selbst.

3. Förderbeitrag für Einkommen bis 2.200 EUR pro Monat

Neu aufgenommen ins Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu maximal 2.200 EUR brutto im Monat. Arbeitgeber werden jetzt vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 bis höchstens 480 EUR im Jahr, etwa in eine Direktversicherung einzahlt.

Die staatliche Förderung in Höhe von 30 Prozent der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen Anreiz bieten, dem in Frage kommenden Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten. Nutzen Sie die verbesserten Möglichkeiten, die Ihnen das BRSG bietet und erhöhen Sie mit einer intelligenten betrieblichen Vorsorge die Attraktivität Ihres Unternehmens.
Wer noch einen Schritt weiter gehen möchte, der entdeckt die Möglichkeit, die Vorteile des BRSG mit weiteren freiwilligen, betrieblichen Zusatzleistungen zu verbinden und sorgt so nachhaltig für eine gute Mitarbeiterbindung.

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